Wann findet eine Wohnungseigentümerversammlung statt?
Nach § 24 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) muss die Eigentümerversammlung mindestens einmal im Jahr stattfinden. Weitere Versammlungen können einberufen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist oder wenn mindestens ein Viertel der Wohnungseigentümer eine Versammlung in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt (§ 24 Absatz 2 WEG).
Wer beruft die Eigentümerversammlung ein?
Die Einberufung erfolgt grundsätzlich durch den Verwalter. Ist kein Verwalter bestellt oder verweigert der Verwalter pflichtwidrig die Einberufung, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter die Versammlung einberufen. Alternativ kann ein Wohnungseigentümer durch Beschluss zur Einberufung ermächtigt werden (§ 24 Absatz 3 WEG).
In welcher Form muss die Einladung erfolgen?
Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss in Textform erfolgen. Das bedeutet, dass sie beispielsweise per Brief, E-Mail oder Computerfax versendet werden kann. Der Einladende muss eindeutig benannt sein. Eine strengere Form, wie die Schriftform, kann nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer eingeführt werden (§ 24 Absatz 4 WEG).
Welche Angaben muss die Einladung enthalten?
Die Einladung muss den Tagungsort, die Uhrzeit sowie eine Tagesordnung mit den zu beschließenden Punkten enthalten. Nur über ordnungsgemäß angekündigte Tagesordnungspunkte können gültige Beschlüsse gefasst werden (§ 23 Absatz 2 WEG).
Welche Fristen gelten für die Einladung?
Die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung muss mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Nur in dringlichen Fällen kann diese Frist verkürzt werden (§ 24 Abs. 4 WEG). Bei Nichteinhaltung der Frist kann ein gefasster Beschluss anfechtbar sein.
Welche Form müssen die Tagesordnungspunkte haben?
Es genügt eine stichwortartige Bezeichnung der zu beschließenden Angelegenheiten. Jeder Eigentümer kann vor Ladung bei dem Verwalter Tagesordnungspunkte einreichen.
Welche Anforderungen gelten für den Zeitpunkt und Ort der Versammlung?
Der Termin der Versammlung muss für die Eigentümer zumutbar sein. Üblicherweise gelten werktägliche Termine ab 15 Uhr als angemessen. Der Ort der Versammlung sollte in der Nähe der Wohnanlage liegen oder verkehrstechnisch gut erreichbar sein. Eine Durchführung am Sitz des Verwalters kann zulässig sein, wenn dies den Bedürfnissen der Gemeinschaft entspricht.
Wer muss zur Eigentümerversammlung eingeladen werden?
Einzuladen sind alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer. Auch Eigentümer ohne Stimmrecht gemäß § 25 Absatz 5 WEG müssen eingeladen werden. Personen mit dinglichen Rechten, wie Nießbrauch oder Wohnrecht, sind nicht einladungsberechtigt.
Ist die Eigentümerversammlung öffentlich?
Nein, die Eigentümerversammlung ist nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Wohnungseigentümer oder von ihnen bevollmächtigte Personen. Eine Teilnahme unberechtigter Dritter kann zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen führen.
Dürfen Berater an der Eigentümerversammlung teilnehmen?
Berater dürfen teilnehmen, wenn sie im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft handeln und ihre Beratung zu einem Tagesordnungspunkt erforderlich ist. Die Teilnahme individueller Berater einzelner Eigentümer ist nur bei objektivem Beratungsbedarf und unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinschaft zulässig.
Kann ein Eigentümer sich vertreten lassen?
Eigentümer können sich vertreten lassen, wenn die Gemeinschaftsordnung dies vorsieht und eine entsprechende Vollmacht in Textform vorgelegt wird (§ 25 Absatz 3 WEG). Gesetzliche Vertreter wie Eltern oder Betreuer dürfen ebenfalls vertreten.
Ist eine Online-Teilnahme an der Versammlung möglich?
Grundsätzlich hat jeder Eigentümer das Recht zur persönlichen Teilnahme. Es kann jedoch mehrheitlich beschlossen werden, dass eine Online-Teilnahme möglich ist.
Wer führt den Vorsitz der Versammlung?
In der Regel führt der Verwalter den Vorsitz. Die Eigentümerversammlung kann jedoch mit einfacher Mehrheit eine andere Person bestimmen (§ 24 Absatz 5 WEG).
Wann ist die Versammlung beschlussfähig?
Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Eigentümer beschlussfähig. Es ist daher wichtig, an der Versammlung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.
Gibt es eine Begrenzung der Redezeit?
Grundsätzlich besteht für alle Eigentümer ein uneingeschränktes Rederecht. Die Redezeit kann jedoch per Beschluss angemessen begrenzt werden, insbesondere bei größeren Eigentümergemeinschaften oder umfangreichen Tagesordnungspunkten.
Muss ein Protokoll über die Versammlung erstellt werden?
Ja, über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese muss vom Versammlungsleiter sowie von einem weiteren Eigentümer und, falls vorhanden, vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats unterzeichnet werden (§ 24 Absatz 6 WEG).
Wer darf das Protokoll einsehen?
Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, die Niederschrift einzusehen (§ 18 Absatz 4 WEG). Eine Einsicht durch Dritte ist möglich, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und der Eigentümer eine entsprechende Vollmacht erteilt.
Besteht Anspruch auf eine Kopie des Protokolls?
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abschrift besteht nicht. Durch Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung oder im Verwaltervertrag kann jedoch eine Verpflichtung zur Aushändigung geschaffen werden.
Was ist die Beschlusssammlung und wer führt sie?
Die Beschlusssammlung enthält alle in der Eigentümerversammlung verkündeten Beschlüsse. Sie wird in der Regel vom Verwalter geführt (§ 24 Absatz 7 und 8 WEG). Falls kein Verwalter vorhanden ist, kann der Vorsitzende der Eigentümerversammlung oder eine andere mit Stimmenmehrheit bestimmte Person damit beauftragt werden.
Welche Angaben enthält die Beschlusssammlung?
Die Sammlung enthält den Wortlaut der Beschlüsse mit Ort und Datum der Versammlung sowie gerichtliche Entscheidungen. Angefochtene oder aufgehobene Beschlüsse sind entsprechend zu kennzeichnen (§ 24 Absatz 7 WEG).
Wann erfolgen Eintragungen in die Beschlusssammlung?
Eintragungen, Vermerke und Löschungen müssen unverzüglich, in der Regel innerhalb von vier bis fünf Tagen, erfolgen und datiert werden (§ 24 Absatz 7 Satz 7 WEG).
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Hinweis: Der Beitrag wurde teilweise mit KI erstellt.